Satzung

KulturGutSchützer Siebenbürgen e.V.

Verein zur Erhaltung des siebenbürgischen Kulturguts

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein KulturGutSchützer Siebenbürgen e. V.  

mit Sitz in 63533 Mainhausen (Zellhausen), Bahnhofstrasse 11

2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Offenbach eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 2 Vereinszwecke und Finanzierung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51-68.
  • Vereinszwecke sind:
  • Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung (§52 AO 22)
  • Die Förderung von Kunst und Kultur. (§52 AO 5)
  • Die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes (§52 AO 6)
  • Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. (§52 AO 7) 
  • Die Förderung der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Umweltschutzes (§52 AO 8)
  • Die Förderung der Völkerverständigung und internationaler Gesinnung. (§52 AO 13)

Die Vereinszwecke werden verwirklicht durch die Initiierung, Durchführung oder Mitwirkung bei Projekten

  • die der Erhaltung des Siebenbürgisch-Sächsischen Kulturerbes dienen. Wie z.B. Veranstaltungen, Workshops, Ausstellungen, Konzerten, Lesungen,
  • zur Unterstützung von Restaurierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen von Gebäuden und Geländen des Kirchenburgensembles. Wie z.B. bei Restaurierungsworkshops, bei Projekten zur Ortspflege und Gestaltung unter Einbeziehung der im Ort lebenden Bevölkerung. Insbesondere auch bei Projekten die der Landschaftspflege sowie dem Umwelt- und Klimaschutz dienen.
  • die der Völkerverständigung und der Volksbildung dienen und den Wert des europäischen Gedankens vermitteln.
  • sowie durch finanzielle, materielle oder ideelle Förderung von Projekten gemeinnütziger Vereine und Initiativen, deren Zweck auf die Erhaltung der siebenbürgischen Kultur abzielt.

Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch:

Beiträge, Spenden, Durchführung von Veranstaltungen die den geförderten Zwecken dienen, Fundraising, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen sowie Schaltung von Werbung in div. Medien.

§ 3 Gemeinnützigkeit  

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Zuwendungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe sich am Betrag der Ehrenamtspauschale des jeweiligen Jahres orientiert, sofern Mittel vorhanden sind.
Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet, sofern Mittel vorhanden sind. Auf Beschluss des Vorstands können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder
    Personenvereinigungen werden, die den Zweck und die Ziele aktiv oder materiell unterstützen.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von den Mitgliedern vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen
    Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Er ist nur zum Jahresende möglich.
  • Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
  • Ausschlussaus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand einstimmig durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen einzelne Zwecke des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  • Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags um mehr als 12 Monate kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.
  • Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Zur Zahlung des Beitrags sollte eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Der Minimumbeitrag p. a. beträgt EUR 20,00.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  2. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  4. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im 1. Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
  3. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Textform (z. B. per Mail, Fax oder Briefpost) und einer vorläufigen Tagesordnung. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

Die Themen der Tagesordnung können von den Mitgliedern ergänzt werden und sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

  • Die Durchführung der Mitgliederversammlung kann in Präsenz- und/oder Hybridform (Online Teilnahme) stattfinden.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.

§ 8 a) Online – Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung einer Versammlung. Sie wird den Mitgliedern in der Einberufung mitgeteilt.
  2. Eine virtuell (z. B. per Videokonferenz oder ähnlichen Medien) durchgeführte Mitgliederversammlung erfolgt in einem nur für Mitglieder mit ihren persönlichen Legitimationsdaten und einem gesonderten Passwort zugänglichen virtuellen Raum. (z. B. Zoom, Skype oder anderen geeigneten Tools) In dem gewählten virtuellen Raum muss die Kommunikation der Teilnehmer wechselseitig und in Echtzeit möglich sein.
  3. Das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Passwort wird mit einer gesonderten Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes fünf Tage vor der Mitgliederversammlung.
  4. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
  5. Bei Abstimmungen über Entlastungen, Wahlen und Satzungsänderungen ist mit einem Tool abzustimmen, das die jeweils zur Debatte stehende Fragestellung und das Abstimmungsergebnis zusammen dokumentiert. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder über ein Passwort Zugang erhalten, jeweils eine Stimme und alle die Chance der Stimmabgabe haben. Bei geheimen Wahlen ist das Abstimmungsergebnis anonymisiert zu dokumentieren.
  6.    Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.
  5. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn                      
  6. alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  7. bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  8. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Gewählt sind bei mehreren Kandidaten die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  6. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins. Die Rechnungsprüfer prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand und den Rechnungsprüfern Entlastung.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen- und -ergänzungen, sowie die Vereinsauflösung zu beschließen.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

a) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

b) Mitgliedsbeiträge

  • Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus Reihen der Mitglieder vorgelegt werden.
  • Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
  3. Findet sich bei der Ersatzwahl kein neues Vorstandsmitglied, so kann der Vorstand einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstands den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
  5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
  6. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch: Ablauf einer Wahlperiode, Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Amtsenthebung, Rücktritt oder Tod.
  7. Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen not-wendigen Auslagen und Aufwendungen.

§ 12 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
  3. Der Vorstand vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB allein. Er ist an die Vorstandsbeschlüsse gebunden.
  4. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht über seine Arbeit vorzulegen.

§ 13 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens  

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Erhalts des siebenbürgischen Kulturguts zu verwenden hat. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Regelungen zum Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz der EDV zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihre personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
  2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
  5. Beim Austritt, Ausschluss oder der Streichung eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des ausgetretenen Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuer-gesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter auf-bewahrt.

§ 16 Mitgliederliste

  1. Die nach § 18 erhobenen Daten werden in einer Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer (Festnetz / Mobil) sowie E-Mail-Adresse und ggf. Bankverbindung.
  2. Die Mitgliederliste wird grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Einer Weitergabe ist in folgenden Fällen rechtlich zulässig: *Sofern der Verein als Mitglied von Dachverbänden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen gegenüber Behörden verpflichtet ist, bestimmte personenbezogene Daten zu melden. Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder oder sonstigen Funktionsträger herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Informationen, insbesondere Kontodaten, werden nicht weitergegeben.

§ 17 Recht am eigenen Bild

  1. Mitglieder des Vereins willigen grundsätzlich ein, dass vom Verein gefertigte Fotos, die sie auch erkennbar zeigen, für Vereinspublikationen und die Internetseite verwendet werden dürfen.
  2. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein anonymisiert entsprechende Fotos.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 12.04.2024 beschlossen worden und tritt nach Eintragung des Beschlusses in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

Mainhausen, den 12.04.2024